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Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Auf der Grundlage von § 34c PolG NRW (Elektronische Aufenthaltsüberwachung) können Personen dazu verpflichtet werden, elektronische Fußfesseln zu tragen. Das sind die technischen Mittel, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zulassen, wenn das, vereinfacht ausgedrückt, zur Verhinderung „terroristischer Gefahren“ erforderlich ist, um die „Fußfesselträger“ davon abzuhalten Straftaten zu begehen.

§ 34c PolG NRW (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)

Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine polizeiliche Sofortmaßnahme. Vielmehr setzt die Wirksamkeit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung einen richterlichen Beschluss voraus, der innerhalb von drei Tagen einzuholen ist, wenn die Behördenleitung selbst bei Gefahr im Verzug diese Maßnahme angeordnet haben sollte, siehe § 34c Abs. 6 PolG NRW.

Die elektronische Fußfessel ist ein kleines wasserdichtes und stoßfestes Gerät, etwa halb so groß wie eine Zigarettenschachtel, die wie eine große Uhr mit einem Befestigungsband oberhalb der Fußknöchel angelegt werden kann. Der Akku der elektronischen Fußfessel muss regelmäßig aufgeladen werden. Das gehört zu den Pflichten des „Fußfesselträgers“. Die Fußfessel übermittelt den jeweiligen Standort ihres Trägers per GPS-Signal. Das Signal wird entweder über Mobilfunkmasten, und, wenn diese fehlen, über Satellit erfasst und an die »Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle (GÜL)« in Bad Vilbel, Hessen, gesendet.

Dort wird Alarm ausgelöst, wenn der Träger:

  • Den erlaubten Bereich verlassen hat

  • Verbotene Orte betritt

  • Die Fußfessel entfernt oder

  • Der Akku leer ist.

Läuft ein Alarm auf, wird die jeweils zuständige Stelle (Polizei oder Justiz) von den Mitarbeitern der GÜL informiert.

Die von dem Sender übermittelten GPS-Daten sind viel genauer, als das bei üblichen GPS-Sendern der Fall ist (Smartphones oder Navigationsgeräte im Auto). Die übermittelten Daten lassen es zu, festzustellen, ob der Träger der Fußfessel sich gerade in einem Auto befindet und fährt oder zu Fuß geht.

GÜL: Die Abkürzung GÜL steht für »Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder« in Bad Vilbel (Hessen), die 2011 durch Staatsvertrag gegründet wurde und seitdem in Betrieb ist.

An der Überwachungsstelle sind alle Bundesländer beteiligt.

Aufgabe der GÜL ist die fachliche Überwachung der „Fußfesselträger“. Sie nimmt die Ereignismeldungen zu jeder Tages- und Nachtzeit entgegen und bewertet diese im Hinblick auf möglicherweise notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Führungsaufsicht. Insbesondere nimmt sie Kontakt mit dem "Fußfesselträgern" auf, um durch ein klärendes Gespräch die Situation unmittelbar zu entschärfen. Sie übernimmt daher die notwendige Filterfunktion wahr, um die Anzahl etwaiger unnötiger Einsätze insbesondere die der Polizei und der örtlichen Bewährungshilfe so gering wie möglich zu halten.

In technischer Hinsicht wird die GÜL unterstützt von der »Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD)« in Hünfeld. Damit auch die anderen Bundesländer sich der HZD als technischen Dienstleister bedienen können, hat das Land Hessen mit allen Bundesländern zu diesem Zweck Verwaltungsvereinbarungen geschlossen.

Infoblatt des Justizministeriums Hessen

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