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Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbot

Auf der Grundlage von § 34b PolG NRW (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot) können zur Verhütung terroristischer Gefahren oder zur Verhütung von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Aufenthaltsvorgaben bzw. Kontaktverbote gegen Personen verfügt werden.

§ 34b PolG NRW (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot)

Bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um eine polizeiliche Sofortmaßnahme, die vor Ort mündlich verfügt werden kann.

Während Aufenthaltsvorgaben Orte betreffen, die eine Person nicht verlassen bzw. nicht aufsuchen darf, schränken Kontaktverbote den Personenkreis ein, zu dem persönliche Kontakte nicht unterhalten werden dürfen.

Untersagte Kontakte beziehen sich auch auf das Telefonieren, das Chatten und andere Formen der Kommunikation mit Personen, die im jeweils verfügten Kontaktverbot namentlich benannt sein müssen.

Mit anderen Worten:

Bei § 34b PolG NRW (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot) handelt es sich um einen schwerwiegenden und tiefgreifenden Eingriff in persönliche Freiheitsrechte.

Richtervorbehalt: Die Maßnahme setzt, Ausnahme bei Gefahr im Verzug, einen Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung an das Amtsgericht voraus, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Der richterliche Beschluss ist, auch wenn die Befugnis dazu keine ausdrückliche Regelung enthält, der Person auszuhändigen/zuzustellen, die von der Maßnahme betroffen ist.

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die zuständige Behördenleiterin oder durch den Behördenleiter oder deren Vertretung angeordnet werden. In solch einem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Soweit die Anordnung des Behördenleiters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

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