§ 34b PolG NRW Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
(1) Die Polizei kann zur Verhütung von terroristischen Straftaten
nach § 8 Absatz 4 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der
Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten
Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten
(Aufenthaltsvorgabe), wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine
terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird oder
2.
das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei zur
Verhütung von Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person auch den Kontakt
mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen
(Kontaktverbot). Die Befugnisse nach Satz 1 und 2 stehen der Polizei
auch zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes zu.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung
oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk
die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des 7. Buches des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
durch die zuständige Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder deren
Vertretung getroffen werden. ln diesem Fall ist die gerichtliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen
drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(3) Im Antrag sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich
die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und
Dauer der Maßnahme, einschließlich
a) im Fall des
Aufenthaltsgebots nach Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 einer Bezeichnung
der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen
Polizeibehörde nicht entfernen oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach
Absatz 1 Satz 1 Alternative 2, an denen sich die Person ohne Erlaubnis
der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
b) im Fall
des Kontaktverbots nach Absatz 1 Satz 2 der Personen oder Gruppe, mit
denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. der Sachverhalt und
4 eine Begründung.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In
ihr sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme
richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der
Maßnahme, einschließlich
a) im Fall der Aufenthaltsanordnung nach
Absatz 1 Satz 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person
ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder an
denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde
nicht aufhalten darf,
b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1
Satz 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der
betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name
und Anschrift und
3. die wesentlichen Gründe.
(5)
Aufenthaltsanordnungen sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der
Gefahr jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf
höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht
mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen
fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die
Maßnahme unverzüglich zu beenden.
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