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Platzverweisung bis zu drei Monaten

Im Gegensatz zum Platzverweis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 PolG NRW handelt es sich bei einem langfristigen Aufenthaltsverbot im Sinne von § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht um eine polizeiliche Sofortmaßnahme, sondern um eine schriftlich zu erteilende Anordnung, die voraussetzt, dass aufgrund einer polizeilichen Gefährdungsanalyse die Voraussetzungen für solch eine einschneidende Maßnahme sorgfältig geprüft und für zutreffend befunden wurde.

§ 34 Abs. 2 PolG NRW (Platzverweisung)

In der VVPolG NRW heißt es dazu:

34.21
Die Verfügung erfordert eine Prognoseentscheidung, nach der Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat verüben oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW kann die Polizei einer Person bis zu drei Monaten verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten, oder sich dort aufzuhalten (längerfristiger Platzverweis), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Person in diesem Bereich nicht wohnt und dort auch keine berechtigten Interessen wahrzunehmen hat und die Platzverweisung als solche, auch im Hinblick auf ihre Dauer, erforderlich und angemessen ist.

Örtlicher Bereich: Örtlicher Bereich im Sinne von § 34 Abs. 2 PolG NRW ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Ganze Innenstadtbereiche fallen nicht unter diese Regelung. Örtliche Bereiche setzen voraus, dass sie lokalisierbar, eingrenzbar und im Hinblick auf die dort zu verhindernden Straftaten auch tatsächlich als Orte in Betracht kommen, an denen der Adressat der Maßnahme bevorzugt Straftaten begeht.

Zeitliche Begrenzung: Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Bei der Dauer handelt es sich immer um eine auf den Einzelfall abzustimmende Zeitspanne, deren Voraussetzungen zu überprüfen sind, denn polizeiliche Maßnahmen sind sofort aufzuheben, wenn das polizeiliche Ziel erreicht ist. Insoweit ist bei langfristigen Aufenthaltsverboten wiederholt zu prüfen, ob die Voraussetzungen solch einer einschneidenden Maßnahme noch greifen.

Tatsachen rechtfertigen die Annahme: Vom Wortlaut des Gesetzes her reichen Tatsachen aus, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person in dem Bereich irgendeine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Voraussetzung ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung recht weit gefasst, so dass davon auszugehen ist, dass langfristige Aufenthaltsverbote nur erlassen werden können, wenn durch mehrfach festgestelltes strafbares Verhalten namentlich der Person, die von der Maßnahme betroffen ist, die Voraussetzungen eines längerfristigen Aufenthaltsverbotes nachvollziehbar als gegeben begründet werden kann. Das setzt voraus, dass damit zu rechnen ist, dass die von der Maßnahme betroffene Person an den in Betracht kommenden Orten bereits mehrfach Straftaten begangen hat und solch an diesen Orten auch weiterhin begehen wird und somit aus diesen „auf Tatsachen sich gründenden Annahmen“ ein längerfristiges Aufenthaltsverbot zur Verhütung von Straftaten angeordnet werden kann.

Bei den Tatsachen im Sinne von § 34 Abs. 2 PolG NRW handelt es sich nicht um subjektive Tatsachen, so dass polizeiliche Berufserfahrung für sich allein gesehen die Begründung eines langfristigen Aufenthaltsverbots nicht zu begründen vermag. Tatsachen im Sinne dieser Befugnis setzen voraus, dass anhand von Fakten nachgewiesen werden kann, dass die Person, gegen die ein langfristiges Aufenthaltsverbot verhängt werden soll, an diesem Ort bereits mehrfach straffällig geworden ist und dort weiterhin solche Taten begehen wird.

Längerfristige Aufenthaltsverbote werden schriftlich verfügt.

Sie können sich nur gegen Einzelpersonen, nicht aber gegen Gruppen richten. Sollen mehrere Personen von den oben skizzierten Orten ferngehalten werden, dann ist über jede Person eine individuelle Gefahrenprognose zu erstellen, die dann zum Gegenstand eines schriftlich zu erlassenden Verwaltungsaktes (VA) gemacht wird. In diesem VA sind die Örtlichkeiten exakt zu beschreiben, die von der Person nicht betreten werden dürfen, bzw. an denen sie sich nicht aufhalten darf.

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