§ 34 PolG NRW Platzverweisung
(1) Die Polizei
kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die
Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den
Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem
bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer
Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten
werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei
denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen
wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet
oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich
und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu
beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
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