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Platzverweisung

Bei Platzverweisungen auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 PolG NRW handelt es sich um polizeiliche Sofortmaßnahmen. Diese Befugnis lässt auch vorübergehende Platzverweisungen zur Abwehr einer Gefahr oder gegen Personen zu, die den Einsatz der Feuerwehr oder den von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

§ 34 Abs. 1 PolG NRW (Platzverweisung)

Typisches Merkmal polizeilicher Sofortmaßnahmen ist, dass entsprechende Anordnungen mündlich erteilt werden.

Was unter einem vorübergehenden Eingriff zu verstehen ist, wird weder im PolG NRW noch in der VVPolG NRW definiert. Dabei kann es sich, vom Wortsinn „vorübergehend“ ausgehend, nur um Eingriffe handeln, die nur für eine zeitlich begrenzte Dauer Geltung beanspruchen können. Bei der Festsetzung dieses Zeitrahmens wird immer auf die jeweils vorgefundene polizeiliche Einsatzlage abzustellen sein. So kann z.B. im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Absperrung bzw. ein Betretungsverbot für mehrere Tage erforderlich werden. Im Gegensatz dazu sind Platzverweisungen, die im Zusammenhang mit Bombenfunden angeordnet werden, in den meisten Fällen nur von kurzer Dauer (wenige Stunden).

Platzverweisungen sind auch aus Wohnungen oder aus Geschäftsräumen möglich, soweit es sich dabei nicht um Wohnungsverweisungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt handelt, die auf der Grundlage von § 34a PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt) verfügt werden.

Adressatenregelung: Die Formulierung im Gesetz, dass die Polizei zur Abwehr einer Gefahr „eine Person“ vorübergehend von einem Ort verweisen darf, bedeutet nicht, dass nur einzelne Personen angewiesen werden dürfen. Davon geht auch die VVPolG NRW aus, wonach Platzverweisungen auch gegen Schaulustige, also gegen eine Vielzahl von Personen angeordnet werden können.

Die Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der Weisung zu verbinden, mitgeführte Sachen (insbesondere Fahrzeuge) oder Tiere zu entfernen (VVPolG NRW Ziff. 34.11). Im Übrigen sind die Vorschriften über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme (§§ 4 - 6 PolG NRW) zu beachten. Bei Platzverweisungen gegen Personen, die die Arbeit von Rettungskräften behindern, können alle Personen als Adressat in Anspruch genommen werden, die sozusagen „im Wege stehen“. Bei diesem Adressatenkreis handelt es sich um „im Gesetz selbst benannte Adressaten“.

In der VVPolG NRW heißt es dazu:

34.12
Eine Platzverweisung kann auch gegen Schaulustige angeordnet werden, wenn allein deren Anwesenheit den Einsatz von Feuerwehr, Hilfs- und Rettungsdiensten behindert, insbesondere die Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge hierdurch versperrt ist.

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