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Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot - Gefahrenprognose

Eine Wohnungsverweisung setzt voraus, dass sich die zu verweisende Person, das ist der Täter häuslicher Gewalt, noch in der Wohnung befindet. Ist das der Fall, dann bilden die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot sozusagen eine Einheit. Weigert sich eine Person, die Wohnung zu verlassen, kann die Maßnahme erzwungen werden.

§ 34a PolG NRW
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot können bei allen Arten von Lebens- und Wohngemeinschaften – ungeachtet von Stand, Verwandtschaftsgrad, sexueller Orientierung oder Eigentumsverhältnissen – angeordnet werden.

Ermächtigungsvoraussetzung einer Maßnahme auf der Grundlage von § 34a PolG NRW ist der Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr. Diesbezüglich ist im Zusammenhang mit Fällen häuslicher Gewalt festzustellen, dass, nachdem die Polizei die häusliche Gewalt beendet hat, eine gegenwärtige Gefahr nicht mehr besteht,  wenn sich der Täter häuslicher Gewalt wieder beruhigt hat und Besserung gelobt.

Halten einschreitende Polizeibeamte eine Wohnungsverweisung in Verbindung mit einem Rückkehrverbot dennoch für geboten, muss im Rahmen einer Gefahrenprognose geprüft werden, inwieweit mit erneuter häuslicher Gewalt in naher Zukunft zu rechnen ist.

Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln – Broschüre IM NRW - 2002

Häufig wird die gefährdete Person in Fällen häuslicher Gewalt entweder von der gewalttätigen Person oder durch das familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige soziale Umfeld unter Druck gesetzt.

Für die gefährdete Person ist es in dieser Lage schwierig, eine realistische Einschätzung der Gefahr künftiger Gewaltanwendung zu äußern. Vielmehr ist es für solche Gewaltbeziehungen geradezu typisch, dass die gefährdete Person das Geschehen sich selbst und anderen gegenüber verharmlost oder leugnet.

Die Polizei erstellt ihre Gefahrenprognose daher ausschließlich auf Grundlage der eigenen Feststellungen zu den Bedingungen des Einzelfalles und den ggf. vorliegenden ergänzenden Erkenntnissen. Maßgeblich ist die polizeiliche Gefahrenprognose; ein entgegenstehender Wille des Opfers ist grundsätzlich unbeachtlich. Bei Anhaltspunkten für eine gefestigte Gewaltbeziehung kann in der Regel von einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden.

Hierbei werden insbesondere einbezogen:

Zuwiderhandlung gegen polizeiliche Anordnungen gem. § 34a PolG NRW.

  • Die grundsätzlichen Erkenntnisse zur Phänomenologie der häuslichen Gewalt als Wiederholungstat

  • Polizeiliche Erkenntnisse über die gewalttätige Person (z. B. aus Kriminalakten oder vorausgegangenen Einsätzen)

  • Feststellungen zur grundsätzlichen Gewaltbereitschaft der gewalttätigen Person wie z. B. Erkenntnisse über:

  • Wiederholte Gewaltanwendung oder Drohungen mit oder ohne Bezug zum aktuellen Sachverhalt

  • Aggression unter Alkohol-/Drogeneinfluss

  • Sucht und Abhängigkeit

  • Feststellungen zu Art und Intensität der Gewalt (z. B. zu Dauer, Art und Umfang sowie Schwere der Verletzungen, Tatwerkzeugen und -waffen)

  • Aussagen von gefährdeten Personen, Zeuginnen und Zeugen zu der aktuellen Tat sowie zu zurückliegenden Taten

  • Feststellungen zum physischen und psychischen Zustand anwesender Kinder
    Feststellungen zum Zustand der Tatwohnung (z. B. zu Sachschäden und Verwahrlosung)

  • Informationen über aktuelle oder ehemalige gerichtliche Schutzanordnungen

Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln – Broschüre IM NRW – 2002 – Seite 17/18

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