§ 34a PolG NRW Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum
Schutz vor häuslicher Gewalt
(1) Die Polizei kann eine
Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der
die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung
verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der
räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der
gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders
begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und
Nebenräume beschränkt werden.
(2) Der Person, die die Gefahr
verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1
richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend
benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
(3)
Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder
eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen
behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer
Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.
(4) Die
Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung
zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu
informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe
qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten,
durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer
einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher
bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.
(5)
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des
Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht
die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer
festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz
1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem
Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen
nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens
jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten
Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.
(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung
zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung
unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die
gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der
Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Einhaltung
eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu
überprüfen.
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