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Eigensicherung durch technische Geräte

In Betracht kommt in diesem Sachzusammenhang gesehen der Einsatz von Cockpit-Cams als auch der von Body-Cams. Beide technischen Geräte dienen dem Zweck der Eigensicherung. Das aber setzt voraus, dass Personen, die von der Polizei unter Einsatz dieser technischen Geräte kontrolliert werden, darüber in Kenntnis zu setzen sind, dass die Kontrollmaßnahme videografiert wird.

Während die Cockpit-Cam nur Bildaufzeichnungen fertigt, werden von Body-Cams sowohl Bild- als auch Tondaten aufgezeichnet.

Die Voraussetzungen des Einsatzes dieser technischen Geräte sind im PolG NRW spezialgesetzlich geregelt:

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