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Informative Befragung gem. § 163 StPO

Bei der informativen Befragung werden Informationen von der Polizei auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) erhoben, die erforderlich sind, um nachfolgend aufgeführte Aufgaben sachgerecht ausüben zu können:

  • Erforschung und Verfolgung von Straftaten

  • Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Solche Befragungen sind dadurch gekennzeichnet, dass noch keine bestimmte Person verdächtigt wird. Vielmehr kommt es einschreitenden Polizeibeamten darauf an, einen allgemeinen Überblick über das Geschehen vor Ort zu bekommen, sich zum Beispiel nach dem Tatort zu erkundigen oder Passanten zu befragen, wer den Unfallhergang oder die Tat gesehen hat, oder wer weiß, was am Tatort geschehen ist etc.

Belehrungspflichten entstehen erst dann, wenn aufgrund eines hinreichend konkreten Anfangsverdachts gezielt gegen eine Person als Beschuldigter oder Betroffener ermittelt wird, oder aber eine Person als Zeuge in Betracht kommt und befragt wird.

BGH 1992: Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, vernimmt keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden. Er braucht nicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben (...).

Bedeutsam ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt. Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum (...), den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben (...).

Neben der Stärke des Verdachtes ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Befragten darstellt (...). Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen. Das wird etwa für Gespräche gelten, die der Beamte mit einem Verdächtigen führt, den er im Kraftfahrzeug der Polizei mit zur Polizeiwache nimmt; hier wird selbst bei einem vergleichsweise geringen Grad des Verdachtes vor jeder Befragung ein Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO anzubringen sein. Dasselbe gilt selbstverständlich, sobald der Betroffene vorläufig festgenommen worden ist, oder bei einer beim Verdächtigen vorgenommenen Durchsuchung.

BGH, Beschluss vom 27.02.1992 - 5 StR 190/91

Die folgenden Rechtsnormen muss jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte im hier zu erörternden Sachzusammenhang kennen:

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