§ 9 PolG NRW Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben, wenn
1. ihre Kenntnis zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz oder
andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist, soweit
nicht die §§ 9 bis 46 die Erhebung besonders regeln. Dies gilt auch für
personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person offensichtlich
öffentlich gemacht wurden oder
2. die betroffene Person wirksam im
Sinne des § 38 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai
2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) geändert worden ist,
eingewilligt hat.
Die Erhebung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a.
(2) Die Polizei
kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer
bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der
Befragung kann die Person angehalten werden.
(3) Eine Person,
deren Befragung nach Absatz 2 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage
Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften
verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(4)
Die Befragung richtet sich an die betroffene Person. Ist deren Befragung
nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der
polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die
Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn
dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 2 erforderlich ist.
(5)
Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen; eine verdeckte
Datenerhebung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist.
(6) Werden durch Befragung Daten bei der betroffenen Person oder bei
Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind
diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die
Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder
über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist
wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die
Erfüllung der polizeilichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert
oder gefährdet.
(7) Die Erhebung personenbezogener Daten zu
unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.
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