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Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

§  305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel)

Dem öffentlichen Nutzen dienen auch wichtige Arbeitsmittel von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen und Fahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr. Gleichwohl sind diese Sachen nicht von § 304 StGB erfasst, soweit die Voraussetzungen von § 305a StGB erfüllt sind.

Soweit solche Mittel nicht ganz oder zum Teil zerstört, sondern nur beschädigt oder besprüht, beschmiert, plakatiert usw. werden, ist der Anwendungsbereich von § 304 StGB gegeben.

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