§ 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel)
Dem öffentlichen Nutzen dienen auch wichtige Arbeitsmittel von
öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen und Fahrzeuge der
Polizei und der Bundeswehr. Gleichwohl sind diese Sachen nicht von § 304
StGB erfasst, soweit die Voraussetzungen von § 305a StGB erfüllt sind.
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