§ 303b
StGB (Computersabotage)
Gemäß § 303b StGB wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für
einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von
wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er:
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Eine
Datenveränderung iSv. § 303a Abs. 1 begeht oder
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Eine
Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert.
Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse am störungsfreien Funktionieren
der Datenverarbeitung. Die Tat ist ein Vergehen; der Versuch ist
strafbar.
Ebenso wie Sachbeschädigung wird die Tat gemäß § 303c
StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Computersabotage ist ein Sonderfall der Sachbeschädigung.
Schutzgegenstand von § 303b StGB ist allerdings nur eine
Datenverarbeitung, die für fremde Betriebe oder für Behörden von
wesentlicher Bedeutung ist.
Tatbestandlich handelt auch, wer
Viren in Datennetze eingeschleust oder aber Programme installiert, die
eigenständige Veränderungen in Datenbeständen bewirken.
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