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Computersabotage

§  303b StGB (Computersabotage)

Gemäß § 303b StGB wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er:

  •  Eine Datenveränderung iSv. § 303a Abs. 1 begeht oder

  • Eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert.

Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse am störungsfreien Funktionieren der Datenverarbeitung. Die Tat ist ein Vergehen; der Versuch ist strafbar.

Ebenso wie Sachbeschädigung wird die Tat gemäß § 303c StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Computersabotage ist ein Sonderfall der Sachbeschädigung. Schutzgegenstand von § 303b StGB ist allerdings nur eine Datenverarbeitung, die für fremde Betriebe oder für Behörden von wesentlicher Bedeutung ist.

Tatbestandlich handelt auch, wer Viren in Datennetze eingeschleust oder aber Programme installiert, die eigenständige Veränderungen in Datenbeständen bewirken.

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