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Räuberischer Angdriff auf Kraftfahrer

§ 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)

Tathandlung ist ein Angriff auf Leib oder Leben oder auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers oder eines Mitfahrers.

BGH 2002: Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen.

BGH, Urteil vom 21. August 2002 – 2 StR 152/02

Als Angriff auf Leib oder Leben sind die räuberischen Mittel Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu verstehen, weil diese Mittel Voraussetzung für die Begehung von Raub, räuberischen Diebstahl oder räuberischer Erpressung sind.

Dagegen kann ein Angriff auf die Entschlussfreiheit durch jede nötigende Handlung, also auch durch einfache Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 240 StGB (Nötigung) begangen werden, wenn dies in der Absicht geschieht, einen Raub etc. zu begehen.

Weitere wesentliche Voraussetzung ist, dass zur Tat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Das ist der Fall, wenn die sich für den Kraftfahrer aus dem fließenden Verkehr ergebenden besonderen Gefahren ausgenutzt werden; wenn sich der Täter also eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche besteht Gefahrenlage nicht nur während des Fahrvorgangs, sondern kann auch während eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Anhaltevorgangs im Verlauf einer noch andauernden Fahrt gegeben sein.

In Bezug auf einen Angriff auf einen Taxifahrer bedeutet das Folgendes:

BGH 2002: Der Angeklagte hatte den räuberischen Entschluss in R. gefasst, als für den Taxifahrer die Fahrt noch nicht beendet war, er vielmehr nur kurz angehalten hatte, um zu kassieren und danach weiterzufahren. Somit lag für ihn, gemessen an seiner berufsbedingten Situation, nur ein vorübergehender Halt und deshalb keine Beendigung der Fahrt vor. Durch Ziehen der Waffe im vorübergehend haltenden Fahrzeug hatte der Angeklagte den Angriff auf die Entschlussfreiheit des Taxifahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Damit war der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB vollendet, ungeachtet dessen, daß die Drohung fortdauerte.

BGH, Urteil vom 21. August 2002 – 2 StR 152/02

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