§ 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
Tathandlung ist ein Angriff auf Leib oder Leben oder auf die
Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers oder eines Mitfahrers.
BGH 2002: Das
Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage
zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche
besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines
verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden
Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen.
BGH, Urteil vom 21.
August 2002 – 2 StR 152/02
Als Angriff auf Leib oder
Leben sind die räuberischen Mittel Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben zu verstehen, weil diese Mittel Voraussetzung
für die Begehung von Raub, räuberischen Diebstahl oder räuberischer
Erpressung sind.
Dagegen kann ein Angriff auf die
Entschlussfreiheit durch jede nötigende Handlung, also auch durch
einfache Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von §
240 StGB (Nötigung) begangen werden, wenn dies in der Absicht geschieht,
einen Raub etc. zu begehen.
Weitere wesentliche Voraussetzung
ist, dass zur Tat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
ausgenutzt werden. Das ist der Fall, wenn die sich für den Kraftfahrer
aus dem fließenden Verkehr ergebenden besonderen Gefahren ausgenutzt
werden; wenn sich der Täter also eine Gefahrenlage zunutze macht, die
dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche besteht
Gefahrenlage nicht nur
während des Fahrvorgangs, sondern kann auch während eines
verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden
Anhaltevorgangs im Verlauf einer noch andauernden Fahrt gegeben sein.
In Bezug auf einen Angriff auf einen Taxifahrer bedeutet das
Folgendes:
BGH 2002:
Der Angeklagte hatte den räuberischen Entschluss in R. gefasst, als für
den Taxifahrer die Fahrt noch nicht beendet war, er vielmehr nur kurz
angehalten hatte, um zu kassieren und danach weiterzufahren. Somit lag
für ihn, gemessen an seiner berufsbedingten Situation, nur ein
vorübergehender Halt und deshalb keine Beendigung der Fahrt vor. Durch
Ziehen der Waffe im vorübergehend haltenden Fahrzeug hatte der
Angeklagte den Angriff auf die Entschlussfreiheit des Taxifahrers verübt
und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt.
Damit war der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach
§ 316 a StGB vollendet, ungeachtet dessen, daß die Drohung fortdauerte.
BGH, Urteil vom 21.
August 2002 – 2 StR 152/02
TOP
Fenster schließen
|