§ 316a StGB
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen
Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen
Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines
Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
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