§ 255 StGB (Räuberische Erpressung)
Räuberische Erpressung Gleich einem Räuber wird bestraft, wer durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Erpressung
begeht.
§ 255 StGB enthält einen qualifizierten Fall der Erpressung.
Daraus folgt, dass der Tatbestand der Erpressung gegeben sein muss.
Gemäß § 253 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer einen Menschen
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um
sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Ungeschriebene Voraussetzung einer Erpressung ist, dass das Opfer zu
einer Vermögensverfügung genötigt wird. Wird diese „Nötigung“ mit
räuberischen Mitteln erzwungen, handelt es sich um eine räuberische
Erpressung.
Entsprechend ist räuberische Erpressung von Raub
abzugrenzen.
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Beim Raub
werden räuberische Mittel zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt.
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Bei
räuberischer Erpressung wird das Opfer mit räuberischen Mitteln
gezwungen, Sachen herauszugeben (Vermögensverfügung).
Zum Tatbestand des Raubes gehört die Wegnahme der Sache. Gibt das Opfer
sie unter Druck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
selbst heraus, ist räuberische Erpressung gegeben.
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