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Räuberische Erpressung

§ 255 StGB (Räuberische Erpressung)

Räuberische Erpressung
Gleich einem Räuber wird bestraft, wer durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Erpressung begeht.

§ 255 StGB enthält einen qualifizierten Fall der Erpressung. Daraus folgt, dass der Tatbestand der Erpressung gegeben sein muss.

Gemäß § 253 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Ungeschriebene Voraussetzung einer Erpressung ist, dass das Opfer zu einer Vermögensverfügung genötigt wird. Wird diese „Nötigung“ mit räuberischen Mitteln erzwungen, handelt es sich um eine räuberische Erpressung.

Entsprechend ist räuberische Erpressung von Raub abzugrenzen.

  • Beim Raub werden räuberische Mittel zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt.

  • Bei räuberischer Erpressung wird das Opfer mit räuberischen Mitteln gezwungen, Sachen herauszugeben (Vermögensverfügung).

Zum Tatbestand des Raubes gehört die Wegnahme der Sache. Gibt das Opfer sie unter Druck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst heraus, ist räuberische Erpressung gegeben.

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