§ 253 StGB Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen
Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
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