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Schwerer Raub

§ 250 StGB (Schwerer Raub)

Besonders schwerer Raub

Gemäß § 250 Abs. 2 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

  • Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet

  • Beim Bandenraub eine Waffe bei sich führt

  • Eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt

  • Eine andere Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Der Raub mit Waffen im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde bereits zuvor im Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b StGB erörtert. Darauf wird hier verwiesen.

Beim Bandenraub führt eine Waffe, wer sie in greifbarer Nähe mit sich führt. Insoweit gelten hier die gleichen Auslegungen wie zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB.

Soweit es sich also um eine Schusswaffe handelt, muss diese geladen sein oder aber durch mitgeführte Munition jederzeit schussbereit gemacht werden können. Wird beim Bandenraub eine ungeladene Schusswaffe oder eine Schreckschusspistole mitgeführt, scheidet schwerer Raub gem. § 250 Abs. 2 StGB aus, da es nach der Rechtsprechung des BGH diesen Gegenständen an der objektiven Gefährlichkeit fehlt. Die Tat ist dann jedoch schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Als schwer ist eine körperliche Misshandlung zu bewerten, wenn das Opfer im Gebrauch seiner Sinne oder seines Körpers für lange Zeit erheblich beeinträchtigt wird oder in eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt.

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