§ 250 StGB (Schwerer Raub)
Besonders schwerer Raub
Gemäß § 250 Abs. 2 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
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Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
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Beim Bandenraub
eine Waffe bei sich führt
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Eine andere
Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt
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Eine andere
Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Der Raub mit Waffen im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde bereits zuvor
im Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b StGB erörtert. Darauf
wird hier verwiesen.
Beim Bandenraub führt eine Waffe, wer sie in
greifbarer Nähe mit sich führt. Insoweit gelten hier die gleichen
Auslegungen wie zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB.
Soweit es sich also
um eine Schusswaffe handelt, muss diese geladen sein oder aber durch
mitgeführte Munition jederzeit schussbereit gemacht werden können. Wird
beim Bandenraub eine ungeladene Schusswaffe oder eine
Schreckschusspistole mitgeführt, scheidet schwerer Raub gem. § 250 Abs.
2 StGB aus, da es nach der Rechtsprechung des BGH diesen Gegenständen an
der objektiven Gefährlichkeit fehlt. Die Tat ist dann jedoch schwerer
Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Als schwer ist eine
körperliche Misshandlung zu bewerten, wenn das Opfer im Gebrauch seiner
Sinne oder seines Körpers für lange Zeit erheblich beeinträchtigt wird
oder in eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt.
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