§ 250 StGB Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder
ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein
Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei
der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt
oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In
minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
TOP
Fenster schließen
|