§ 250 StGB (Schwerer Raub)
Bandenraub
BGH 2001: Der Begriff der
Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die
sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer
mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im
Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“
oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht
erforderlich. (BGHSt)
Der Tatbestand des
Bandendiebstahls setzt nicht voraus, daß wenigstens zwei
Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es
reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes
Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die
Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter
ausgeführt werden.
Die Bande
unterscheidet sich von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine
gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger
gemeinsamer Deliktsbegehung. Von der kriminellen Vereinigung
unterscheidet sich die Bande dadurch, daß sie keine
Organisationsstruktur aufweisen muß und für sie kein verbindlicher
Gesamtwille ihrer Mitglieder erforderlich ist, diese vielmehr in einer
Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven
Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen können.
(Bearbeiter)
Die besondere Gefährlichkeit des
Bandendiebstahls und damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit
liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse
Dauer angelegten allgemeinen Verbrechensverabredung, der Bandenabrede,
zum anderen aber auch in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen
Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut.
BGH, Beschluss vom
22. März 2001 – GSSt 1/00
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