§ 250 StGB (Schwerer Raub)
Konkrete Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung
BGH 2002: Die Gefahr einer
schweren Gesundheitsbeschädigung umfasst außer den Risiken, die generell
für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten
Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen
Schadensdisposition ausgesetzt ist.
Der Begriff der
schweren Gesundheitsbeschädigung im § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB reicht
weiter als derjenige der schweren Körperverletzung. Es kommt demgemäß
nicht darauf an, ob der Täter oder Tatbeteiligte durch den Raub für
einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB nF genannten
Körperverletzungsfolgen begründet. Vielmehr reicht es beispielsweise
aus, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten
langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen
Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
bringt.
BGH 3 StR 52/02 - Urteil vom 18. April 2002
(LG Hannover)
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