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Schwerer Raub

§ 250 StGB (Schwerer Raub)

Konkrete Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung

BGH 2002: Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfasst außer den Risiken, die generell für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition ausgesetzt ist.

Der Begriff der schweren Gesundheitsbeschädigung im § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB reicht weiter als derjenige der schweren Körperverletzung. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob der Täter oder Tatbeteiligte durch den Raub für einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB nF genannten Körperverletzungsfolgen begründet. Vielmehr reicht es beispielsweise aus, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft bringt.

BGH 3 StR 52/02 - Urteil vom 18. April 2002 (LG Hannover)

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