Rodorf.de
Schwerer Raub

§ 250 StGB (Schwerer Raub)

Verwendungsspezifische gefährliche Gegenstände

Gegenstände, die nicht als Waffen oder generell gefährliche Werkzeuge anzusehen sind, kommen nach Auffassung des BGH im Anwendungsbereich von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erst wegen ihres Einsatzes unter besonderen Bedingungen - also verwendungsspezifisch - als „gefährliche Werkzeuge“ in Betracht.

Zu den erst verwendungsspezifisch gefährlichen Werkzeugen gehören zum Beispiel:

  • Schlagwerkzeuge (auch von geladenen oder ungeladenen Schusswaffen), wohl auch Holzknüppel, wenn sie verwendet werden. Wird ein Holzknüppel nur mitgeführt, nicht aber verwendet, sind die Merkmale eines gefährlichen Werkzeugs nicht gegeben (BGH StR 2 390/98 v. 04.09.1999).

    Stichwerkzeuge sind zum Beispiel:

    - Kugelschreiber an den Hals gedrückt
    - Injektionsspritze, Nadel auf Opfer gerichtet
    - gefährlich eingesetzte Fesselungsmittel.

Angesichts der extensiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gefährliches Werkzeug“ in § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, ist der Anwendungsbereich von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB sehr eingegrenzt.

In Betracht kommen im Wesentlichen ungeladene Waffen, sofern sie nicht als Schlagwerkzeuge in Betracht kommen, Waffenattrappen, Scheinwaffen und „Spielzeugwaffen“ und alle Gegenstände, die beim Raub nicht gefährlich eingesetzt werden, zum Beispiel Klebeband zur Fesselung, Äther, Chloroform, versprühbarer Pfeffer etc. (BGH 1 StR 183/98 v. 01.07.98).

Der Täter muss solche Mittel bei sich führen, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Kann dem Täter Gebrauchsabsicht nicht nachgewiesen werden, kann er lediglich gemäß § 249 StGB zur Verantwortung gezogen werden.

TOP 

Fenster schließen