§ 250 StGB (Schwerer Raub)
Verwendungsspezifische gefährliche Gegenstände
Gegenstände, die nicht als Waffen oder generell gefährliche Werkzeuge
anzusehen sind,
kommen nach Auffassung des BGH im Anwendungsbereich von § 250 Abs. 2 Nr.
1 StGB erst wegen ihres Einsatzes unter besonderen Bedingungen - also
verwendungsspezifisch - als „gefährliche Werkzeuge“ in Betracht.
Zu den erst verwendungsspezifisch gefährlichen Werkzeugen gehören zum
Beispiel:
-
Schlagwerkzeuge
(auch von geladenen oder ungeladenen Schusswaffen), wohl auch
Holzknüppel, wenn sie verwendet werden. Wird ein Holzknüppel nur
mitgeführt, nicht aber verwendet, sind die Merkmale eines
gefährlichen Werkzeugs nicht gegeben (BGH StR 2 390/98 v.
04.09.1999).
Stichwerkzeuge sind zum Beispiel:
- Kugelschreiber an den Hals gedrückt - Injektionsspritze,
Nadel auf Opfer gerichtet - gefährlich eingesetzte
Fesselungsmittel.
Angesichts der
extensiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gefährliches Werkzeug“ in
§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, ist der Anwendungsbereich von § 250 Abs. 1
Nr. 1b StGB sehr eingegrenzt.
In Betracht kommen im Wesentlichen
ungeladene Waffen, sofern sie nicht als Schlagwerkzeuge in Betracht
kommen, Waffenattrappen, Scheinwaffen und „Spielzeugwaffen“ und alle
Gegenstände, die beim Raub nicht gefährlich eingesetzt werden, zum
Beispiel Klebeband zur Fesselung, Äther, Chloroform, versprühbarer Pfeffer etc.
(BGH 1 StR 183/98 v. 01.07.98).
Der Täter muss solche Mittel bei
sich führen, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Kann dem Täter
Gebrauchsabsicht nicht nachgewiesen werden, kann er lediglich gemäß §
249 StGB zur Verantwortung gezogen werden.
TOP
Fenster schließen
|