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Schwerer Raub

§ 250 StGB (Schwerer Raub)

Gefährliche Werkzeuge außer Waffen

Nach dem Gesetzeswortlaut von § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1a StGB sind gefährliche Werkzeuge den Waffen gleichgestellt. Weil alle objektiv gefährlichen Gegenstände in gefährlicher Weise einsetzbar sind, wird der Begriff „gefährliches Werkzeug“ vom BGH extensiv ausgelegt.

Demnach kommen auch nicht einsatzbereite (ungeladene) Waffen (Gewehre als Schlagwerkzeuge) und solche Gegenstände als gefährliche Werkzeuge in Betracht, die nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken hergestellt worden sind wie zum Beispiel Messer, Beile, Einbruchswerkzeuge (Brechstangen, Montiereisen, Hammer, Schraubenzieher Schraubenschlüssel), ferner Hunde, Eisenstangen, Flaschen, Säuren, Wurfgegenstände und andere.

Ungeladene Schusswaffen sind jedoch keine anderen gefährlichen Werkzeuge, wenn allein mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird (BGH 2 StR 390/98 v. 04.09.98).

Als generell „gefährliche Werkzeuge“ gelten nach Ansicht des BGH insbesondere auch Messer, sofern sie nicht schon vom Waffenbegriff erfasst sind.

Auch das Mitführen eines Knüppels hat der BGH nicht als gefährliches Werkzeug angesehen, wohl aber als sonstiges Werkzeug bzw. Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (BGH 2 StR 390/98 v. 04.09.98).

Letzteres gilt auch für ungeladene Waffen, die nicht als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden, sowie für Spielzeugpistolen und Pistolenattrappen. Solche Gegenstände seien lediglich Werkzeuge oder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (BGH 1 StR 183/98 vom 01.07.98).

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