§ 250 StGB (Schwerer Raub)
Gefährliche Werkzeuge außer Waffen
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1a
StGB sind gefährliche Werkzeuge den Waffen gleichgestellt. Weil alle
objektiv gefährlichen Gegenstände in gefährlicher Weise einsetzbar sind,
wird der Begriff „gefährliches Werkzeug“ vom BGH extensiv ausgelegt.
Demnach kommen auch nicht einsatzbereite (ungeladene) Waffen (Gewehre als Schlagwerkzeuge) und solche Gegenstände als gefährliche
Werkzeuge in Betracht, die nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
hergestellt worden sind wie zum Beispiel Messer, Beile, Einbruchswerkzeuge (Brechstangen,
Montiereisen, Hammer, Schraubenzieher Schraubenschlüssel), ferner Hunde,
Eisenstangen, Flaschen, Säuren, Wurfgegenstände und andere.
Ungeladene Schusswaffen sind jedoch keine anderen gefährlichen
Werkzeuge, wenn allein mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird (BGH 2
StR 390/98 v. 04.09.98).
Als generell „gefährliche Werkzeuge“
gelten nach Ansicht des BGH insbesondere auch Messer, sofern sie nicht
schon vom Waffenbegriff erfasst sind.
Auch das Mitführen eines
Knüppels hat der BGH nicht als gefährliches Werkzeug angesehen, wohl
aber als sonstiges Werkzeug bzw. Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (BGH 2 StR 390/98 v. 04.09.98).
Letzteres gilt auch für
ungeladene Waffen, die nicht als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden,
sowie für Spielzeugpistolen und Pistolenattrappen. Solche Gegenstände
seien lediglich Werkzeuge oder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB
(BGH 1 StR 183/98 vom 01.07.98).
TOP
Fenster schließen
|