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Schwerer Raub

§ 250 StGB (Schwerer Raub)

Waffe und gefährliche Werkzeuge

Welche Gegenstände als „Waffe“ oder „gefährliches Werkzeug“ oder als „sonstiges Werkzeug oder Mittel“ anzusehen sind, ist im StGB nicht definiert. Nach Überzeugung des BGH ist der Inhalt dieses Rechtsbegriffs im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch auch unter Berücksichtigung seiner Wandelbarkeit je nach dem Fortschritt der Waffentechnik in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen Grundvorstellungen über eine Schusswaffe, wenn auch nicht in unmittelbarer Abhängigkeit davon, zu bestimmten.

Im Folgenden wird die Rechtsprechung des BGH zum „Waffenbegriff“ kurz dargestellt.

Danach ist als „Waffe“ oder als ein „anderes gefährliches Werkzeug“ nur ein objektiv gefährliches Tatmittel anzusehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH 1 StR 183/98).

Waffen sind stets „gefährliche Werkzeuge“; das ist einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.

Waffen sind Schusswaffen und andere Waffen im technischen Sinne.

Waffen sind ferner alle sonstigen Waffen im technischen Sinne, insbesondere solche, die unter das Waffenrecht fallen.

Welche Gegenstände als Schusswaffen und sonstige Waffen in Betracht kommen, bestimmt sich also in Anlehnung an das Waffenrecht.

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