§ 250 StGB (Schwerer Raub)
Waffe und gefährliche Werkzeuge
Welche Gegenstände als „Waffe“ oder „gefährliches Werkzeug“ oder als
„sonstiges Werkzeug oder Mittel“ anzusehen sind, ist im StGB nicht
definiert. Nach Überzeugung des BGH ist der Inhalt dieses Rechtsbegriffs
im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch auch unter
Berücksichtigung seiner Wandelbarkeit je nach dem Fortschritt der
Waffentechnik in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen
Grundvorstellungen über eine Schusswaffe, wenn auch nicht in
unmittelbarer Abhängigkeit davon, zu bestimmten.
Im Folgenden
wird die Rechtsprechung des BGH zum „Waffenbegriff“ kurz dargestellt.
Danach ist als „Waffe“ oder als ein „anderes gefährliches Werkzeug“ nur ein
objektiv gefährliches Tatmittel anzusehen, das nach seiner objektiven
Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall
geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH 1 StR 183/98).
Waffen sind stets „gefährliche Werkzeuge“; das ist einhellige
Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.
Waffen sind
Schusswaffen und andere Waffen im technischen Sinne.
Waffen sind
ferner alle sonstigen Waffen im technischen Sinne, insbesondere solche,
die unter das Waffenrecht fallen.
Welche Gegenstände als
Schusswaffen und sonstige Waffen in Betracht kommen, bestimmt sich also
in Anlehnung an das Waffenrecht.
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