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Schwerer Raub

§ 250 StGB (Schwerer Raub)

Die in der Norm aufgeführten Qualifikationen sind abschließend. Die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerkmale sind von Bedeutung:

  • Waffe

  • Gefährliches Werkzeug

  • Beisichführen

  • Sonstige Werkzeuge und Mittel

  • Konkrete Gefahr der Gesundheitsbeschädigung

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