§ 249 StGB (Raub)
Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
Eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist
gegeben, wenn der Täter mit einem Übel droht, das im Falle der
Verwirklichung mit Wahrscheinlichkeit einen erheblichen
Gesundheitsschaden oder den Tod zur Folge hat.
BGH 2015: Eine Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann ausdrücklich oder
konkludent erfolgen (...), also durch schlüssiges Verhalten oder mit
unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, die ein Übel für das
Opfer erkennbar ankündigen. Erforderlich ist, dass der Täter die Gefahr
für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein
bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht; es genügt nicht, wenn der
andere nur erwartet, der Täter werde ihm ein empfindliches Übel zufügen
(vgl. BGHSt 7, 252, 253). Die konkludente Drohung mit Fortführung der
Gewalt setzt also voraus, dass sich den Gesamtumständen einschließlich
der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung
entnehmen lässt, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt,
er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib
oder Leben brechen. Nur dann wirkt die zuvor verübte Gewalt als aktuelle
Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Nutzt der Täter hingegen die
durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandene Angst und
Einschüchterung des Opfers nur aus, ohne diese durch eine ausdrückliche
oder konkludente Drohung zu aktualisieren, fehlt es an der
erforderlichen Finalität.
BGH, Urteil vom 12.
Februar 2015 - 1 StR 444/14
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