§ 249 StGB
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche
Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem
Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
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