§ 249 StGB (Raub)
Gewalt
Gewalt im Sinne von § 249 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter gegen eine
Person nicht nur geringe physische Kraft eingesetzt, um einen
tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen. Keine Gewalt im
Sinne des § 249 StGB ist dagegen, wenn die Wegnahme bewirkt wird durch
List, Schnelligkeit oder Geschick.
BGH 2022: Gewalt gegen eine Person liegt nach ständiger
Rechtsprechung des BGH vor, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet,
wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss so erheblich sein,
dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss
sie als körperlicher Zwang empfunden werden (...). Die körperliche
Einwirkung braucht zwar letztlich für Leib oder gar Leben des Opfers
nicht gefährlich zu sein. Sie darf aber auch nicht ganz unbedeutend
sein. Nur wegen Diebstahls ist demzufolge zu verurteilen in Fällen, in
denen das Überraschungsmoment bestimmend ist, weil das Tatbild eher
durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit als durch körperlichen
Zwang geprägt wird […]. Jedoch wird auch in diesen Konstellationen die
Schwelle zur gewaltsamen Wegnahme überschritten, wenn das Opfer die
Absicht des Täters noch rechtzeitig erkennt und die Sache (z.B. die
Handtasche) derart festhält, dass sie vom Täter nur mittels erheblicher
Kraftentfaltung entrissen werden kann. Entscheidend sind letztlich die
konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, deren Beurteilung primär
Sache des Tatgerichts ist.
BGH, Beschluss
vom 26. Januar 2022 - 3 StR 445/21
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