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Raub

§ 249 StGB (Raub)

Gewalt

Gewalt im Sinne von § 249 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter gegen eine Person nicht nur geringe physische Kraft eingesetzt, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen. Keine Gewalt im Sinne des § 249 StGB ist dagegen, wenn die Wegnahme bewirkt wird durch List, Schnelligkeit oder Geschick.

BGH 2022: Gewalt gegen eine Person liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden (...). Die körperliche Einwirkung braucht zwar letztlich für Leib oder gar Leben des Opfers nicht gefährlich zu sein. Sie darf aber auch nicht ganz unbedeutend sein. Nur wegen Diebstahls ist demzufolge zu verurteilen in Fällen, in denen das Überraschungsmoment bestimmend ist, weil das Tatbild eher durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit als durch körperlichen Zwang geprägt wird […]. Jedoch wird auch in diesen Konstellationen die Schwelle zur gewaltsamen Wegnahme überschritten, wenn das Opfer die Absicht des Täters noch rechtzeitig erkennt und die Sache (z.B. die Handtasche) derart festhält, dass sie vom Täter nur mittels erheblicher Kraftentfaltung entrissen werden kann. Entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, deren Beurteilung primär Sache des Tatgerichts ist.

BGH,  Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 445/21

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