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Raub

§ 249 StGB (Raub)

Raub ist ein Verbrechen. Die räuberischen Mittel müssen eingesetzt werden, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu bewirken, die der Täter sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.

Folglich setzt der Tatbestand voraus, dass mit räuberischen Mitteln ein Diebstahl begangen wird.

Werden räuberische Mittel nicht zur Wegnahme eingesetzt, scheidet Raub aus.

In Betracht kommen dann jedoch folgende Straftaten:

Der Versuch ist strafbar.
Der subjektive Vorsatz erfordert zumindest bedingten Vorsatz.
Der Täter muss aber in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten das weggenommene Tatobjekt mit den Mitteln des Räubers rechtswidrig zuzueignen.

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