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Haus- und Familiendiebstahl

§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)

Häusliche Gemeinschaft

 BT-Drucks. 1973:  Als "häusliche Gemeinschaft" im Sinne dieser Vorschrift sind nur auf einem freien Entschluss beruhende Gemeinschaften anzusehen, also z. B. nicht die gemeinsam in einer Kaserne untergebrachten Soldaten, die in einem Flüchtlingslager Untergebrachten oder in einer Strafanstalt Aufgenommenen, wohl aber z. B. die Insassen eines Altenheims.

Die häusliche Gemeinschaft wird dabei als eine so nahe Verbindung von Menschen angesehen, dass Diebstähle und Unterschlagungen, die innerhalb dieser Gemeinschaft vorkommen, nicht von Amts wegen verfolgt werden sollen, sondern nur, wenn der Verletzte es wünscht.

Die Möglichkeit, die Angelegenheit innerhalb der Gemeinschaft zu bereinigen und den häuslichen Frieden selbst wiederherzustellen, der durch eine Strafverfolgung gerade empfindlich gestört werden könnte, soll daher in jedem Fall offengehalten werden, auch dann, wenn etwa Hausangestellte oder Mitglieder der Familie des Hausherrn sich gegenseitig bestehlen oder ein Familienmitglied eine Unterschlagung zum Nachteil einer Hausangestellten begeht.

BT-Drucks. 7/550 vom 11.05.1973

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Näheverhältnisses soll nach der Rechtsprechung allein der Zeitpunkt der Tatbegehung sein. Besteht eine solche Nähe zum Zeitpunkt der Tat, kann von Haus- und Familiendiebstahl ausgegangen werden. Wird diese Gemeinschaft nach der Tat aufgelöst, hat das keine Auswirkungen auf den zuvor begangenen Haus- und Familiendiebstahl.

Bei der Tat handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt.

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