§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)
Häusliche Gemeinschaft
BT-Drucks. 1973:
Als "häusliche Gemeinschaft" im Sinne dieser Vorschrift sind nur auf
einem freien Entschluss beruhende Gemeinschaften anzusehen, also z. B.
nicht die gemeinsam in einer Kaserne untergebrachten Soldaten, die in
einem Flüchtlingslager Untergebrachten oder in einer Strafanstalt
Aufgenommenen, wohl aber z. B. die Insassen eines Altenheims.
Die häusliche
Gemeinschaft wird dabei als eine so nahe Verbindung von Menschen
angesehen, dass Diebstähle und Unterschlagungen, die innerhalb dieser
Gemeinschaft vorkommen, nicht von Amts wegen verfolgt werden sollen,
sondern nur, wenn der Verletzte es wünscht.
Die Möglichkeit, die
Angelegenheit innerhalb der Gemeinschaft zu bereinigen und den
häuslichen Frieden selbst wiederherzustellen, der durch eine
Strafverfolgung gerade empfindlich gestört werden könnte, soll daher in
jedem Fall offengehalten werden, auch dann, wenn etwa Hausangestellte
oder Mitglieder der Familie des Hausherrn sich gegenseitig bestehlen
oder ein Familienmitglied eine Unterschlagung zum Nachteil einer
Hausangestellten begeht.
BT-Drucks. 7/550 vom 11.05.1973
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Näheverhältnisses soll
nach der Rechtsprechung allein der Zeitpunkt der Tatbegehung sein.
Besteht eine solche Nähe zum Zeitpunkt der Tat, kann von Haus- und
Familiendiebstahl ausgegangen werden. Wird diese Gemeinschaft nach der
Tat aufgelöst, hat das keine Auswirkungen auf den zuvor begangenen Haus-
und Familiendiebstahl.
Bei der Tat handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt.
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