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Haus- und Familiendiebstahl

§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)

Enge Beziehung zwischen Täter und Opfer

Der Kreis geschützter Opfer ist groß.

Angehörige: Im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b StGB (Personen- und Sachbegriffe) sind als Angehörige nachfolgend aufgeführte Personen im Gesetz benannt:

  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie

  • Ehegatte

  • Lebenspartner

  • Verlobte

  • Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

  • Geschwister

  • Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister

  • Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,

  • Pflegeeltern und Pflegekinder.

Vormundschafts- oder Betreuungsverhältnisse: Haus- und Familiendiebstahl kann in Vormundschafts- und Betreuungsverhältnissen nur durch das Mündel oder durch den Betreuten gegen den Vormund oder Betreuer begangen werden.

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