§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)
Enge Beziehung zwischen Täter und Opfer
Der Kreis geschützter Opfer ist groß.
Angehörige:
Im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b StGB (Personen- und
Sachbegriffe) sind als Angehörige nachfolgend aufgeführte Personen im
Gesetz benannt:
-
Verwandte und
Verschwägerte in gerader Linie
-
Ehegatte
-
Lebenspartner
-
Verlobte
-
Partner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
-
Geschwister
-
Ehegatten oder
Lebenspartner der Geschwister
-
Geschwister der
Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder
die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht
mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft
erloschen ist,
-
Pflegeeltern
und Pflegekinder.
Vormundschafts- oder Betreuungsverhältnisse: Haus- und
Familiendiebstahl kann in Vormundschafts- und Betreuungsverhältnissen
nur durch das Mündel oder durch den Betreuten gegen den Vormund oder
Betreuer begangen werden.
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