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Haus- und Familiendiebstahl

§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)

Anwendungsbereich der Norm

Der Tatbestand dient dem Zweck, Konflikte gesetzlich zu erfassen, die innerhalb persönlicher Näheverhältnisse für Spannungen sorgen. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von der Annahme aus, dass bestimmte persönliche Beziehungen durch ein "Eingreifen von Amts wegen" nicht gestört werden sollen.

Lässt sich nicht klären, ob von einem persönlichen Verhältnis im Sinne der Norm auszugehen ist, so ist § 247 StGB zu Gunsten des Täters anzuwenden.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

BGH 2016: § 247 StGB gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut - anders als § 248a StGB - nicht nur für den Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB, sondern für alle seine - auch in §§ 243, 244, 244a StGB normierten - Begehungsweisen, gleich ob gesetzlich als besonders schwere Fälle oder als Qualifikationstatbestände ausgestaltet. Auf die Form der Beteiligung desjenigen, dessen Angehöriger der Verletzte ist, kommt es dabei nicht an.

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BGH 3 StR 453/16

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