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Unterschlagung

§ 246 StGB (Unterschlagung)

Anvertrautsein als Strafverschärfungsgrund

Die im § 246 Abs. 2 StGB (Unterschlagung) geregelte Veruntreuung führt zu einer Strafverschärfung, wenn die Sache dem Täter anvertraut worden ist.

BGH 2013: Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben. Hierfür genügt es, dass er Besitz oder Gewahrsam an einer Sache kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (...). Hierbei handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das nur bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zur Strafschärfung führt, bei dem es vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - 1 StR 526/94, StV 1995, 84).

BGH 2 StR 59/13 - Beschluss vom 4. Juni 2013 (LG Marburg)

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