Anvertrautsein als Strafverschärfungsgrund Die im § 246 Abs. 2 StGB (Unterschlagung) geregelte Veruntreuung führt zu einer Strafverschärfung, wenn die Sache dem Täter anvertraut worden ist.
BGH 2013: Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter
in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur
im Sinne des Einräumenden ausüben. Hierfür genügt es, dass er Besitz
oder Gewahrsam an einer Sache kraft eines Rechtsgeschäfts mit der
Verpflichtung erlangt hat, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten
Zweck zu verwenden (...). Hierbei handelt es sich um ein besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das nur bei
demjenigen Täter oder Teilnehmer zur Strafschärfung führt, bei dem es
vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - 1 StR 526/94, StV
1995, 84).
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