§ 28 StGB Besondere persönliche Merkmale
(1)
Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die
Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder
Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe
schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten
(Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
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