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Unterschlagung

§ 246 StGB (Unterschlagung)

Fremde, bewegliche Sachen

Sache: Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand im Sinne von § 90 BGB (Begriff der Sache). Auf den Aggregatzustand kommt es grundsätzlich nicht an. Auch Tiere können unterschlagen werden. Zwar sind Tiere keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, siehe § 90a BGB (Tiere). Bloße Rechte und Forderungen können nicht unterschlagen werden. Gleiches gilt für geistiges Eigentum.

Elektrische Energie: Elektrische Energie ist keine Sache. Elektrische Energie kann somit nicht unterschlagen werden. Der unerlaubte Entzug elektrischer Energie ist jedoch gem. § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie) mit Strafe bedroht, wenn dazu ein Leiter verwendet wird, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie nicht bestimmt ist.

Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Wegnahme im:

  • Alleineigentum

  • Miteigentum oder

  • Gesamteigentum

  • Einer oder mehrerer anderer Personen befindet.


Beweglich: Unterschlagung ist nur an beweglichen Sachen möglich. Beweglich ist eine Sache, wenn sie transportiert werden kann. Mit dem Boden fest verbundene Objekte (z.B. Gebäude), sind keine beweglichen Sachen. Der Begriff des unbestimmten Tatbestandsmerkmals "Beweglichkeit einer Sache" ist im Strafrecht untrennbar mit ihrer Transportfähigkeit verbunden. Gegenstände, die nicht transportiert werden können, fehlt es an der Beweglichkeit.

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