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Unterschlagung

§ 246 StGB (Unterschlagung)

Die Norm dient dem Schutz des Eigentums. Neben dem Grunddelikt der Unterschlagung, siehe § 246 Abs. 1 StGB, enthält die Norm auch einen Qualifizierungstatbestand, siehe § 246 Abs. 2 StGB (Unterschlagung).

Auf beide Tatbestände sind die nachfolgend aufgeführten Straftatbestände anwendbar:

Während die Tathandlung eines Diebes darin besteht, in rechtswidriger Zueignungsabsiche einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, besteht die rechtswidrige Zueignungsabsicht der Unterschlagung darin, dass der Täter eine Sache, die sich bereits in seinem Besitz, besser gesagt in seinem Gewahrsam befindet, sich dauerhaft aneignet.

  • Der Dieb nimmt weg, indem er Fremdgewahrsam bricht und Eigengewahrsam begründet

  • Der Unterschlager brauch nicht mehr wegzunehmen. Seine Zueignung setzt eine dauerhafte Aneignung einer Sache voraus, die einer Enteignung des Eigentümers gleichkommt.

Vorsatz: Der Täter muss zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Fremdheit des Tatobjektes handeln. Hinsichtlich der Zueignung ist Absicht erforderlich.

Rechtswidrigkeit: Von der Rechtswidrigkeit einer Unterschlagung ist auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund greift.

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