§ 244a StGB (Schwerer Bandendiebstahl)
Schwerer Bandendiebstahl
BGH 2012: Eine Bande setzt
in den Fällen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB den Zusammenschluss von
mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung
einer Mehrzahl selbständiger Diebstähle verbunden haben (...).
Erforderlich ist eine - ausdrückliche oder stillschweigende -
Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit
mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten
zusammenzutun (...). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von
vornherein nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit
jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (...).
Kennzeichnend für die Abgrenzung zur Mittäterschaft ist eine auf gewisse
Dauer angelegte Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer
Deliktsbegehung. Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige
Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen
Organisation sowie ein »verbindlicher Gesamtwille« oder ein »Handeln in
einem übergeordneten Bandeninteresse« (...). Aus diesem Grund steht es
der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an
der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen
Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig
günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan
auszunutzen (...). Allerdings wird in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen
sein, ob die nachfolgende Diebstahlstat eines Bandenmitglieds unter
Beteiligung eines anderen Bandenmitglieds als Bandentat zu qualifizieren
ist (...).
Zur Bandenabrede heißt es in dem
Beschluss:
Ob eine
Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu
entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede
sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen
hat. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden
Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch -
obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht - aus dem konkret
feststellbaren deliktischen Zusammenwirken mehreren Personen hergeleitet
werden kann (...).
Hinsichtlich der Anforderungen
an die polizeiliche Ermittlungsarbeit heißt es in dem Beschluss wie
folgt:
Im Übrigen bedarf es
für die Feststellung einer solchen Abrede einer sorgfältigen
Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände insbesondere in Fällen einer
nur konkludent getroffenen Vereinbarung, deren Feststellung auf das
(nachfolgende) deliktische Handeln der beteiligten Personen gestützt
wird (...). Allein aus dem Umstand, dass eine Reihe von Taten nur von
zwei Mitgliedern einer Bande begangen worden sind, kann nicht
geschlossen werden, eben dies sei von vornherein so "vereinbart" worden
und Teil der Bandenabrede (..). Bandenabrede und Bandentat sind zwei
unterschiedliche und jeweils gesondert festzustellende
Tatbestandsmerkmale; auch wenn im Einzelfall aus der Tat auf eine
vorangehende Vereinbarung geschlossen werden kann, ergibt sich zwischen
beiden Merkmalen keine Deckungsgleichheit. Der Tatrichter muss sich bei
der Feststellung daher bewusst sein, dass Mittäterschaft ohne
Bandenabrede auch bei Beteiligung von mehreren Personen möglich ist,
ebenso als Einzeltat außerhalb einer (bestehenden) Bandenstruktur.
BGH, Beschluss vom
10. Okrobewre 2012 - BGH 2 StR 120/12
Nachweis der
Bandenabrede
BGH 2014
sinngemäß: Das Tatbestandsmerkmal der Bandenabrede (sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl zu verbinden) setzt
voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden glaubwürdig nachzuweisen
haben, dass tatsächlich tatbestandsmäßig im Sinne von § 244a Abs. 1 StGB
gehandelt wurde. Dafür ist es erforderlich, nachzuweisen, aufgrund
welcher Umstände es sich um eine Bandenabrede handelt. Diese Gründe sind
glaubwürdig und überzeugend darzustellen.
BGH, Beschluss vom
7. August 2014 - 3 StR 105/14
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