§ 244a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
begeht.
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