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Diebstahlsdelikte

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)

Wohnungseinbruchdiebstahl

Beim Wohnungseinbruchdiebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, wenn in eine Wohnung, die dauerhaft als Wohnung genutzt wird, eingebrochen, eingestiegen wurde oder sich der Täter auf eine andere im § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) benannte Begehungsart Zugang zur Wohnung verschafft hat.

In Anlehnung an die BT-Drucks. 18/12359 vom 15.05.2017 ist unter einer dauerhaft genutzten Privatwohnung Folgendes zu verstehen:

Eine dauerhaft genutzte Privatwohnung "umfasst sowohl private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern."

Um die im Zusammenhang mit den Diebstahlsdelikten verwendeten unterschiedlichen »Wohnungsbegriffe« verstehen und richtig anwenden zu können, ist es erforderlich, zur Kenntnis zunehmen, dass es im § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) zwei unterschiedliche Wohnungsbegriffe gibt.

  • Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
    Darunter fallen alle Wohnungen, die nicht dauerhaft als Privatwohnungen benutzt werden, was zum Beispiel bei selten benutzten Ferienhäusern oder kaum genutzten Zweitwohnungen der Fall sein dürfte. Dazu gehören auch Wohnwagen, Hausboote und Wohnmobile, wenn sie nicht dauerhaft zu Wohnzwecken benutzt werden, sowie Mischformen.

  • Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 4 StGB:
    Dieser Absatz setzt einen Einbruch usw. in eine "dauerhaft genutzte Privatwohnung" voraus. In Betracht kommen: Mietwohnungen, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc. die dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden.

In der BT-Drucks. 18/12359 vom 15.05.2017 heißt es zum Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 4 StGB wie folgt:

Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, [wird der] Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung durch den neuen Absatz 4 als Verbrechenstatbestand ausgestaltet.

Auch wenn es sich bei Wohnungseinbruchsdiebstählen in der Regel um Diebstähle handelt, in denen der Täter unter Anwendung von Gewalt einbricht, können auch die anderen Regelbeispiele des § 244 Abs. 1 Nr. 3 eine Tat zum Verbrechen qualifizieren, wenn mit den anderen dort aufgeführten Begehungsarten Täter in dauerhaft genutzte Privatwohnungen eindringen, zumindest dann, wenn vom Täter Werkzeuge benutzt wurden und/oder nicht unerhebliche Kraft oder Geschicklichkeit aufgewendet werden musste, um sich Zugang zu einer "dauerhaft genutzten Privatwohnung", zum Beispiel durch »Einsteigen«, zu verschaffen.

Letztlich werden solche Fragen die Fachgerichte zu entscheiden haben.

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