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Diebstahlsdelikte

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)

Mitglied einer Bande

Eine Bande ist:

  • Ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen

  • Zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl selbständiger Delikte

  • Erforderlich ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede.

Hinsichtlich der Bandenabrede ist letztendlich die Gesamtwürdigung aller Tatumstände entscheidend. Diese sind im Rahmen polizeilicher Ermittlungen besonders sorgfältig und im Rahmen des Möglichen zu konkretisieren und glaubwürdig zu begründen.

Hinweis: Bei einer Bandenmitgliedschaft handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (Besondere persönliche Merkmale).

BGH 2001: Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein »gefestigter Bandenwille« oder ein »Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse« ist nicht erforderlich.

Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00

 

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