Rodorf.de
Diebstahlsdelikte

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)

Werkzeug/Mittel zum Brechen von Widerstand

Der Täter, der ein Werkzeug oder ein sonstiges Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindern zu können, handelt tatbestandlich. Dabei muss es sich um Gegenstände handeln, die nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck dazu geeignet sind, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Zu einer Verwirklichung der Absicht des Täters - das Mittel einzusetzen - muss es nicht zwingendermaßen kommen.

Tatmittel: Auf die objektive Gefährlichkeit der eingesetzen Gegenstände kommt es nicht an, die ergibt sich aus der Art und Weise, wie solche Gegenstände eingesetzt werden.

BGH 2008: Unter [...] dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (...). Sie unterscheiden sich von anderen gefährlichen Werkzeugen bezüglich der ihnen innewohnenden generellen Bestimmung. Während Waffen zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt sind, ist dies bei anderen gefährlichen Werkzeugen nicht der Fall.


Der Gesetzgeber hat den Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (...) entnommen. Er war der Ansicht, auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Auslegungskriterien könne auch bei der Interpretation des wortlautgleichen Tatbestandsmerkmals des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurückgegriffen werden (...). Zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allgemein anerkannt, dass ein Werkzeug dann als gefährlich anzusehen ist, wenn es aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (...).

Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug verwendet werden muss, übertragen (...). In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fälle
des Beisichführens gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB entsprechend interpretiert (...).

In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitestgehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orientierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist.

Vor diesem Hintergrund sind in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des anderen gefährlichen Werkzeugs für diejenigen Tatbestände entwickelt worden, die lediglich voraussetzen, dass der Täter das Werkzeug bei der Begehung der Tat bei sich führt.

BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07

Fazit: Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist zu entscheiden, ob der Täter ein Werkzeug oder ein Mittel in der Absicht bei sich führt, davon Gebrauch zu machen, um den erwarteten Widerstand einer Person damit brechen zu könnenh.

TOP 

Fenster schließen