§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl)
Werkzeug/Mittel zum Brechen von Widerstand
Der Täter, der ein Werkzeug oder ein sonstiges Mittel bei sich führt, um
den Widerstand einer Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
verhindern zu können, handelt tatbestandlich. Dabei muss es sich um Gegenstände handeln, die
nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck dazu geeignet sind, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Zu einer Verwirklichung
der Absicht des Täters - das Mittel einzusetzen - muss es nicht
zwingendermaßen kommen.
Tatmittel: Auf die objektive Gefährlichkeit der eingesetzen
Gegenstände kommt es nicht an, die ergibt sich aus der Art und Weise,
wie solche Gegenstände eingesetzt werden.
BGH 2008: Unter [...] dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen
sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen,
das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder
Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher
Verletzungen generell geeignet sind (...). Sie unterscheiden sich von anderen gefährlichen
Werkzeugen bezüglich der ihnen innewohnenden generellen Bestimmung.
Während Waffen zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel
bestimmt sind, ist dies bei anderen gefährlichen Werkzeugen nicht der
Fall.
Der Gesetzgeber hat den Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem
Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (...) entnommen. Er war der Ansicht, auf
die zu dieser Vorschrift entwickelten Auslegungskriterien könne auch bei
der Interpretation des wortlautgleichen Tatbestandsmerkmals des § 244
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurückgegriffen werden (...). Zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
ist allgemein anerkannt, dass ein Werkzeug dann als gefährlich anzusehen
ist, wenn es aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art
seiner Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche
Verletzungen hervorzurufen (...).
Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf
die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug
verwendet werden muss, übertragen (...). In einigen Entscheidungen hat
sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs
auch in den Fälle
des Beisichführens gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB entsprechend interpretiert
(...).
In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings
weitestgehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs
"anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom
Gesetzgeber angeregte Orientierung an der genannten Definition
dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist.
Vor diesem
Hintergrund sind in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche
unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des
anderen gefährlichen Werkzeugs für diejenigen Tatbestände entwickelt
worden, die lediglich voraussetzen, dass der Täter das Werkzeug bei der
Begehung der Tat bei sich führt.
BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008
- 3 StR 246/07
Fazit: Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist zu
entscheiden, ob der Täter ein Werkzeug oder ein Mittel in der Absicht
bei sich führt, davon Gebrauch zu machen, um den erwarteten Widerstand
einer Person damit brechen zu könnenh.
TOP
Fenster schließen
|