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Diebstahlsdelikte

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)

Beisichführen einer Waffe - Gefährliches Werkzeug

Der Gesetzgeber will mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB die abstrakte Gefährlichkeit des "Bei-sich-Führens" einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges erfassen, weil in diesen Fällen die latente Gefahr des Einsatzes solcher Gegenstände als Nötigungsmittel besteht.

Es ist keine Verwendungsabsicht erforderlich, wenn der Täter Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führt. Es reicht aus, wenn der Täter o.g. Gegenstände am Körper (in der Kleidung) oder in Rucksäcken oder Taschen jederzeit griffbereit "bei sich führt.

BGH 2021: Allein das Mitsichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges beim Diebstahl [führt dazu], dass vom Anwendungsbereich des § 244 StGB unter Umständen auch Taten erfasst werden, die nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen. Schwierigkeiten bereitet insbesondere das Beisichführen von Alltagsgegenständen, von denen viele auch als Mittel zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt werden könnten (z.B. Schlüssel oder Gürtel). In der Rechtsprechung und Literatur wurde zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der Strafnorm teilweise versucht, bei der Auslegung des Begriffes "gefährliches Werkzeug" einschränkende subjektive Kriterien heranzuziehen... Diesen Versuchen ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 (3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257) unter Verweis auf den Wortlaut der Norm, auf systematische Argumente sowie auf den Sinn und Zweck der Regelung entgegengetreten. Die Abgrenzung muss demzufolge allein nach objektiven Kriterien erfolgen, für die es eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt, von denen sich noch keiner durchgesetzt hat.

BGH, Beschluss v. 12.01.2021 - 1 StR 347/20

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 heißt es:

BGH 2017: Ein Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“ oder um „ein anderes gefährliches Werkzeug“ handelt. Jedenfalls handelt es sich aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ (...), weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (...).

Ein Mitsichführen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB liegt vor, wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffweite (...).

Für die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen kommt es nicht darauf an, dass sich zum Zeitpunkt der Tat keine andere Person als der Täter am Tatort aufhält. Der Grund für die gegenüber dem Grundtatbestand höhere Strafdrohung liegt gerade in der mit dem Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes einhergehenden erhöhten abstrakt generellen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die ihrerseits ihre Ursache in der latenten Gefahr des Einsatzes der fraglichen Gegenstände als Nötigungsmittel findet (...).

BGH 1 StR 112/17 - Urteil vom 20. September 2017 (LG Kempten)

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