§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) Beisichführen einer Waffe - Gefährliches Werkzeug
Der Gesetzgeber will mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB die
abstrakte Gefährlichkeit des "Bei-sich-Führens" einer Waffe oder eines
gefährlichen Werkzeuges erfassen, weil in diesen Fällen die latente
Gefahr des Einsatzes solcher Gegenstände als Nötigungsmittel besteht.
BGH 2021: Allein das
Mitsichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges
beim Diebstahl [führt dazu], dass vom Anwendungsbereich des § 244 StGB
unter Umständen auch Taten erfasst werden, die nur einen geringen
Unrechtsgehalt aufweisen. Schwierigkeiten bereitet insbesondere das
Beisichführen von Alltagsgegenständen, von denen viele auch als Mittel
zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt werden könnten (z.B.
Schlüssel oder Gürtel). In der Rechtsprechung und Literatur wurde zur
Begrenzung des Anwendungsbereichs der Strafnorm teilweise versucht, bei
der Auslegung des Begriffes "gefährliches Werkzeug" einschränkende
subjektive Kriterien heranzuziehen... Diesen Versuchen ist der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 (3 StR 246/07
- BGHSt 52, 257) unter Verweis auf den Wortlaut der Norm, auf
systematische Argumente sowie auf den Sinn und Zweck der Regelung
entgegengetreten. Die Abgrenzung muss demzufolge allein nach objektiven
Kriterien erfolgen, für die es eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt,
von denen sich noch keiner durchgesetzt hat.
Für die Verurteilung wegen Diebstahls mit
Waffen kommt es nicht darauf an, dass sich zum Zeitpunkt der Tat keine
andere Person als der Täter am Tatort aufhält. Der Grund für die
gegenüber dem Grundtatbestand höhere Strafdrohung liegt gerade in der
mit dem Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes einhergehenden
erhöhten abstrakt generellen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die
ihrerseits ihre Ursache in der latenten Gefahr des Einsatzes der
fraglichen Gegenstände als Nötigungsmittel findet (...).
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