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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Geringwertigkeit

Im § 243 Abs. 2 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) heißt es:

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Die Geringwertigkeitsgrenze von Sachen, im Sinne von § 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) ist das bestimmende Tatbestandsmerkmal dieser Norm.

Anerkannt ist, dass die Grenze, ab wann Geringwertigkeit beginnt, nicht starr gezogen werden kann, weil die Wertgrenze nach nahezu einhelliger Meinung infolge der Preis-, Lohn- und Geldwertentwicklung der Veränderung unterliegt.

KG Berlin 2015: Die Grenze, bei der im Regelfall von Geringwertigkeit auszugehen ist, stieg in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts auf etwa 50 DM (umgerechnet entsprechend 25,53 Euro). Geringwertigkeit ist jedenfalls bei einem Verkehrswert bis zu 50 DM anzunehmen.

Kammergerichts Berlin vom 08. Januar 2015 - 121 Ss 211/14

Hinweis: Inzwischen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vielfach angenommen, dass der Grenzwert bei etwa 50 Euro liegt.

OLG Frankfurt: Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache i.S. der §§ 243 Abs. 2, 248a StGB liegt bei 50,- €.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 - 1 Ss 80/16

 

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