§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) Waffendiebstahl Die in Betracht kommenden Waffen sind im § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB abschließend aufgeführt: 7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. Den Begriff der Handfeuerwaffe kennt das Waffengesetz nicht mehr. Gleiches gilt auch für die Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffrG (Begriffsbestimmung). Es muss insoweit davon ausgegangen werden, dass "Handfeuerwaffen" im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 7 waffentechnisch so zu verstehen sind, wie das die einschlägigen waffenrechtlichen Regelungen vorgeben. Alle Waffen, die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG als Schusswaffen genannt und als solche verstanden werden, sind als "Handfeuerwaffen" im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB anzusehen. Dazu zählen zum Beispiel auch Anscheinswaffen, Nachbildungen von Schusswaffen, Reizstoffwaffen, Signalwaffen und viele andere Arten von Schusswaffen.
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