§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) Hilflosigkeit einer Person - Unglücksfall Davon kann ausgegangen werden, wenn eine Person nicht mehr dazu in der Lage ist, aus sich selbst heraus einen drohenden Gewahrsamsbruch zu verhindern. Hilflosigkeit kann bestehen aufgrund:
Hilflosigkeit kann aber nicht auf beliebige Zustände erweitert werden. Nutzt der Täter zur Wegnahme günstige Gelegenheiten aus, wie zum Beispiel Unachtsamkeit oder die Enge einer Menschenmenge, dann lässt sich das nicht unter die schwere Begehungsart des »Ausnutzens von Hilflosigkeit« subsumieren. Unglücksfall: Als ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Individualrechtsgüter auslöst, zu verstehen. Unglücksfälle können auch durch Selbstverschulden verursacht werden.
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