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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Hilflosigkeit einer Person - Unglücksfall

Davon kann ausgegangen werden, wenn eine Person nicht mehr dazu in der Lage ist, aus sich selbst heraus einen drohenden Gewahrsamsbruch zu verhindern.

Hilflosigkeit kann bestehen aufgrund:

  • Eines Schwächeanfalls

  • Körperlicher Gebrechen

  • Starken Alkoholgenusses

  • Hohes Alter

  • Ohnmacht

  • Blindheit

  • Person schläft

  • Person steht unter Schock

  • Person ist geistig verwirrt

  • u.a.

Hilflosigkeit kann aber nicht auf beliebige Zustände erweitert werden. Nutzt der Täter zur Wegnahme günstige Gelegenheiten aus, wie zum Beispiel Unachtsamkeit oder die Enge einer Menschenmenge, dann lässt sich das nicht unter die schwere Begehungsart des »Ausnutzens von Hilflosigkeit« subsumieren.

Unglücksfall: Als ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Individualrechtsgüter auslöst, zu verstehen. Unglücksfälle können auch durch Selbstverschulden verursacht werden.

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