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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Kunst - Öffentliche Sammlung

Der besondere Schutz der Ausstellungsstücke ergibt sich aus der besonderen Bedeutung der gestohlenen Sache für die Allgemeinheit. Es handelt sich somit um eine besondere Form des gemeinschaftsschädigenden Diebstahls.

Die in Betracht kommende Tatobjekte müssen von gewisser Bedeutung für:

  • Wissenschaft

  • Kunst Geschichte
    oder

  • Für die technische Entwicklung

sein.

Mit anderen Worten:

Die in Betracht kommenden Gegenstände sind Teil des Kulturlebens.

Vom besonderen Wert der in Betracht kommenden Gegenstände kann ausgegangen werden, wenn der Verlust infolge seiner Einmaligkeit nicht mehr ersetzbar ist.

Zur Tatzeit muss der Gegenstand einer allgemein zugänglichen Sammlung gewesen sein.

Öffentlich ausgestellt: Eine Sache wird auch dann öffentlich ausgestellt, wenn sie außerhalb einer Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Gerade der Zweck des »Besichtigtwerdens« durch einen unbestimmten Personenkreis spricht für eine öffentliche Ausstellung.

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