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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Kirchendiebstahl - Religionsausübung

Kirchen sind besonders schutzwürdige Orte, zumal sie während der Tageszeit meist ungehindert betreten werden können. Im Übrigen sind Kirchen und sich darin befindliche Gegenstände für die Glaubensgemeinschaft oftmals unersetzbar (Altarkreuze, Heiligenfiguren, Bildnisse etc.).

Räumlicher Schutzbereich: Die entwendete Sache muss sich in einem Raum befunden haben der:

  • dem Gottesdienst
    oder

  • der religiösen Verehrung

dient.

Insoweit kommen nicht nur Kirchen, sondern auch Moscheen und Synagogen oder Gebetsräume anderer Religionsgemeinschaften als Tatorte in Betracht. Bei den geschützen Räume kommt es nicht auf die Art der jeweils ausgeübten religiösen Betätigung an.

Rein weltanschaulichen Vereinigungen genießen nicht den Schutz von § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls), wenn aus ihren "Vereinsräumen" Gegenstände entwendet werden:

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