§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) Gewerbsmäßiger Diebstahl BGH 2017: Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass sich die Wiederholungsabsicht gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist.
An anderer Stelle heißt es: Gewerbsmäßigkeit setzt auf Seiten des Täters eine "gewisse Intensität des Gewinnstrebens" voraus, vor allen Dingen aber das Motiv "sich eine fortlaufende Einnahmequelle« zu erschließen".
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