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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Gewerbsmäßiger Diebstahl

BGH 2017: Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass sich die Wiederholungsabsicht gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist.

An anderer Stelle heißt es:

Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (...). Die Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist (vgl. BGH, aaO). Das war hier im Hinblick auf die Erpressung und den Diebstahl nicht der Fall.

BGH 3 StR 529/16 - Beschluss vom 9. März 2017 (LG Hildesheim)

Gewerbsmäßigkeit setzt auf Seiten des Täters eine "gewisse Intensität des Gewinnstrebens" voraus, vor allen Dingen aber das Motiv "sich eine fortlaufende Einnahmequelle« zu erschließen".

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