§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) Geschlossenes Behältnis - Schutzvorrichtung Als "verschlossene Behältnisse" sind alle Behältnisse und sonstigen Raumgebilde zu verstehen, die nicht dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden. Zum Zeitpunkt der Wegnahme müssen solche Behältnisse verschlossen sein. Als verschlossene Behältnisse kommen in Betracht:
Verschlossen sind Behältnisse dann, wenn durch eine Schließvorrichtung (Schloss, Vorhängeschloss) oder auf andere Weise (Verschnüren, Anketten etc.) der Inhalt gegen unerlaubte Zugriffe von außen gesichert ist. KG 2011: Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Behältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss – sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt – die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (...). Kammergerichts Berlin vom 28.11.2011 – (4) 1 Ss 465/11 Andere Schutzvorrichtungen: Darunter sind Vorkehrungen zu verstehen, die bewegliche Sachen vor Wegnahme besonders schützen, zumindest aber die Wegnahme erheblich erschweren. In Betracht kommen:
Geräusche, die bei der Wegnahme entstehen, schützen in der Regel nicht vor Wegnahme:
Im Gegensatz dazu gehören Alarmanlagen zu den Schutzvorkehrungen, die gegen Wegnahme besonders sichern, weil bei einer optischen oder akustischen Alarmauslösung der Täter damit rechnen muss, seine Tat nicht mehr vollenden zu können. Überwindung der Sicherung: Damit es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls handeln kann, muss der Täter bei der Überwindung einer Schutzvorkehrung, die diese gegen Wegnahme besonders sichert, mehr kriminelle Energie aufwenden, als die, die für eine bloße Wegnahme im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl) erforderlich gewesen wäre. |