§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) Verborgen halten Verborgenhalten setzt voraus, dass sich der Täter zum Zweck der Tatausführung schon vor dem Beginn der Tat, in den Räumen versteckt, um dort dann ungestört stehlen zu können, wenn niemand mehr ihn dabei stören kann. Voraussetzung ist, dass sein Aufenthalt in dem Raum zum Tatzeitpunkt unerlaubt gewesen ist. Er muss sich dort an einem Platz aufhalten, an dem ihn der Berechtigte nicht vermuten würde und an dem er sich dem Gesehenwerden entzieht, denn nichts anderes bedeutet "verbergen". Wie der Täter in den Raum gelangt ist, ist unerheblich.
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